a) Angefochten ist eine Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG. Laut Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der belastenden Wiederherstellungsverfügung zudem grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.