9. Das Rechtsamt nahm daraufhin mit Verfügung vom 23. November 2020 das Beschwerdeverfahren wieder auf und gab den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen und sich insbesondere zur Kostenverteilung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren zu äussern. Von dieser Gelegenheit machten die Stadt Biel/Bienne mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 sowie die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Gebrauch. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. 10. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen