7. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 sistierte das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, laut Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG2 werde die Wiederherstellungsverfügung im Umfang des nachträglichen Baugesuchs «aufgeschoben», wenn ein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird. In der Praxis werde diese Regelung so verstanden, dass die Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich dahinfalle und ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegenstandslos werde. Ausnahmen könnten sich ergeben, wenn – wie vorliegend – die Bewilligungspflicht an sich strittig sei. Überdies betreffe das nachträgliche Baugesuch nicht alle Gegenstände der Wiederherstellungsverfügung.