3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 13. März 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit dem 1. Januar 2020 Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), ein. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die Einfriedung in Form eines Zauns bedürfe keiner Baubewilligung. Überdies sei ein Rückbau unverhältnismässig. Was die Begrünungspflicht anbelange, wiederhole das Verfügungsdispositiv lediglich die Baubewilligung. Für eine solche Wiederholung bestehe keine Veranlassung, zumal die Bauarbeiten derzeit noch nicht abgeschlossen seien.