Die Frist gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 3. Januar 2017 wird auf den 28. Februar 2018 festgelegt. Im Übrigen wird die Verfügung vom 3. Januar 2017 bestätigt, soweit sie angefochten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung