g) Die Wiederherstellungsfrist muss angemessen sein (Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Gemeinde hat in ihrer Verfügung eine Frist bis 31. August 2017, d.h. eine Frist von acht Monaten ab Eröffnung der Verfügung angeordnet. Diese Frist erscheint angemessen. Die Frist für die bauliche Anpassung des Lifts wird daher bis am 28. Februar 2018 angeordnet. 5. Kosten a) Die Beschwerde vom 2. Februar 2017 ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG38). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000 .-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV39).