eines Umbaus im Vergleich zu den anfallenden Kosten in einem deutlichen Missverhältnis. Die Gemeinde weist darauf hin, dass die veranschlagten Kosten im Verhältnis zur deklarierten Bausumme von Fr. 200'000'000.-- lediglich 0,25 % ausmachten, was demzufolge als verhältnismässige Massnahme einzuschätzen sei. Dies überzeugt. Trotz der hohen Investitionskosten bzw. Umbaukosten überwiegt daher vorliegend das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung bzw. den Umbau der Liftkabine entstehen.