Erschliessung zu den genannten Aussenräumen und weiteren publikumsoffenen Gebäudeteilen wie die Poststelle oder der «G.________» stellt somit ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Demgegenüber stehen Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich um veranschlagte Kosten von über Fr. 400'000.-- bis 500'000.--. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stünde der Nutzen 35 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a mit Hinweisen 36 Vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme vom 21. April 2017 37 BVR 2006 S. 444 E. 6.1 RA Nr. 120/2017/7 14