Wie bereits dargelegt, befindet sich der «Behindertenlift» an einem zentralen Standort und stellt ein wichtiges Verbindungselement verschiedener Aussenräume dar. So bindet er Pendlerinnen und Pendler ab der Welle an die Postreisestation und das Kurzparking «D.________» an. Zudem ermöglicht er die Erreichbarkeit des Bahnhofs von Norden und von Westen her. Die Hindernisfreiheit dieses Zugangs ist unabdingbar und muss daher auch Personen, die auf einen Rollstuhl mit Zugwagen angewiesen sind, zur Verfügung stehen. Die Verbindung über die F.________strasse/Rampe steht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf Grund des Gefälles nicht zur Verfügung. Die Sicherstellung der hindernisfreien