So hat sie in den nachträglich eingereichten Detailplänen zu den Treppenhäusern den Grundriss eines "Erschliessungskerns" vorgesehen, der neben einem Lift mit Mindestmassen von 110 x 140 cm einen Behindertenlift mit der geforderten Kabinengrösse von 110 x 200 cm aufweist.36 Wie oben ausgeführt, fällt die Nichteinhaltung der SIA-Norm 500 gemäss Auflage der Baubewilligung wie auch die Mängel der Pläne auf die Beschwerdeführerin zurück. Die Beschwerdeführerin gilt daher im baurechtlichen Sinn nicht als gutgläubig.