Amtsstelle ausgegangen sein oder der Bürger muss sie zumindest als zuständig betrachtet haben dürfen. Im Übrigen wird aber vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.35 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als professionell im Immobilienbereich tätige juristische Person die Regeln der Baukunde, darunter auch die massgeblichen SIA-Normen, kennt.