d) Die Beschwerdeführerin wird in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgefordert, die umstrittene Liftkabine auf die Mindestgrösse von 110 x 200 cm umzubauen. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Alternativen wie eine Rampe oder Hebebühne kommen an dieser Stelle nicht in Frage. Eine Hebebühne oder Treppenlift ist nur bedingt zulässig und auch eine Rampe scheidet wegen des vorhandenen Gefälles, das grösser als 6 % ist, aus.34