geplanten Liftkabinen eingebaut habe, wobei es ihr sogar möglich gewesen sei, "solche mit einer Grösse von 110 x 160 cm zu verwenden". Andererseits würde ein Umbau zu enormen Kosten von ca. Fr. 400'000.-- bis 500'000.-- führen und die Nutzung des Gebäudes teilweise verschlechtert und teilweise sogar verunmöglicht, bis der entsprechende neue Liftschacht fertiggestellt wäre. b) Der an der B.________strasse erstellte Lift zur C.________ entspricht nicht den Vorgaben der Baubewilligung (vgl. E. 2). Dieser wäre auch nachträglich nicht bewilligungsfähig (vgl. E. 3). Der fragliche Lift ist somit formell und materiell rechtswidrig.