a) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Ziffer 1 der Verfügung angeordnet, dass die fragliche Liftkabine auf die geforderten Masse von 110 x 200 cm umzubauen sei. Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, dass sie sich bei der Bauausführung auf den gemäss guten Treuen zu verstehenden Gesamtbauentscheid verlassen habe und die 29 Vgl. auch «Empfehlungen über die hindernisfreie Ausführung von Bauten und Anlagen, Justiz-, Gemeinde-