Zusammenfassend gilt, dass die SIA-Norm 500 «Hindernisfreie Bauten» in Ziffer 3.7 Bestimmungen zu den Aufzügen enthält, die nicht nur die Benutzbarkeit, sondern auch die Sicherheit und Unfallprävention betreffen. Die Normen von Ziffer 3.7 der SIA-Norm 500 stützen sich somit auf die gesetzliche Grundlage vom (unveränderten) Art. 21 BauG sowie Art. 22 aBauG ab.30 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Rollstuhlgängigkeit des Behindertenlifts eine Kabinentiefe- bzw. -länge nach SIA-Norm 500 und damit von 200 cm erforderlich ist. Das Vorhaben ist demzufolge auch nach summarischer materieller Prüfung nicht bewilligungsfähig. 4. Wiederherstellung