Mit Ausnahme einzelner punktueller Bestimmungen definieren das BauG und die BauV in der anzuwendenden Fassung nicht, wie die verlangten baulichen Massnahmen umzusetzen sind, damit die Gebäude für Menschen mit Behinderungen benützbar sind und keine vermeidbaren Verletzungsgefahren geschaffen werden. Für die Konkretisierung ist somit die SIA-Norm 500 als Norm und Empfehlung der Fachverbände beizuziehen und – soweit die Sicherheit von Bauten und Anlagen betreffend – als Stand der Technik bzw. Baukunde zu beachten (vgl. Art. 21 BauG und Art. 57 Abs. 1 und 3 BauV).29