Laut Art. 23 Abs. 1 Bst. a aBauG muss der "Zugang von der Strasse zu den Publikumsräumen (…) rollstuhlgängig" gestaltet sein. Zudem müssen gleitsichere Bodenbeläge verwendet werden und wichtige Bedienungseinrichtungen (Türfallen, Schalter und dergleichen) sind behindertengerecht anzubringen (Art. 87 Abs. 1 und 2 Bst. a und b aBauV). Mit Ausnahme einzelner punktueller Bestimmungen definieren das BauG und die BauV in der anzuwendenden Fassung nicht, wie die verlangten baulichen Massnahmen umzusetzen sind, damit die Gebäude für Menschen mit Behinderungen benützbar sind und keine vermeidbaren Verletzungsgefahren geschaffen werden.