85 Abs. 2 Bst. c aBauV). Der umstrittene Lift ermöglicht den Zugang und die Verbindung verschiedener Aussenräume und publikumsoffener Gebäudeteile (Poststelle, J.________, Postreisestation und Kurzparking «D.________») und ist somit publikumsoffen im Sinne von Art. 23 aBauG. 23 VGE 231/2012 vom 4. September 2013, E. 3.1 24 Vortrag vom 2. September 2015 des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Baugesetzes