Diese Anforderung gilt für alle Bauten und Anlagen, unabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude mit publikumsoffenen Teilen oder um ein Wohngebäude handelt. Für Gebäude mit erheblichem Publikumsverkehr (Verwaltungsgebäude, grössere Geschäftshäuser und dergleichen) bestehen zusätzliche Anforderungen und es ist bei der baulichen Gestaltung der für das Publikum bestimmten Gebäudeteile "auf die Bedürfnisse behinderter Gebäudebenützer" Rücksicht zu nehmen (Art. 23 Abs. 1 Bst. c aBauG sowie Art. 85 Abs. 2 Bst.