b) Auf Bundesebene bestimmt das BehiG21, dass Menschen mit Behinderungen, zu denen auch ältere und gebrechliche Personen zählen, durch architektonische Hindernisse nicht benachteiligt werden dürfen (vgl. Art. 1 BehiG). Das BehiG regelt nur Grundsätze und überlässt es den Kantonen, diese im kantonalen Baurecht umzusetzen und zu konkretisieren. Dabei dürfen die Kantone über die Minimalanforderungen des BehiG hinausgehen (vgl. Art. 4 und Art. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BehiG).22 Massgebend ist somit primär das kantonale Baurecht. Nur soweit sich aus dem Bundesrecht weitergehende