Aus den bewilligten Plänen der Ebenen A und B im Mst. 1:200 ist nicht erkennbar, ob der umstrittene Lift das Mindestmass von 110 x 140 cm oder ein grösseres Mass gemäss SIA- Norm 500 aufweist.16 Auch aus dem nachträglich eingereichten Umgebungsplan17 lässt sich die Grösse des blau markierten Behindertenlifts nicht ableiten. Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und rechtskräftig werden. Schematische Darstellungen genügen nicht. Im Fall von unklaren oder unmissverständlichen Bauplänen trägt die Bauherrschaft die Folgen unklarer Planinhalte und kann später (z.B. im Wiederherstellungsverfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten.18