Umstritten hingegen ist, ob die Einhaltung der Auflage bedeutet, dass die Aufzugskabine (lediglich) das Minimalmass für Bauten von 110 x 140 cm einhalten muss oder ob – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und gemäss Entscheid der Gemeinde –, die spezifischen Masse von 110 x 200 cm gelten. Dies ist durch Auslegung der Baubewilligung und der Pläne zu ermitteln. Mit Verweis auf die SIA-Norm 500 «Hindernisfreie Bauten» gemäss Fachbericht FHB wurde in der Auflage des Gesamtbauentscheids vom 22. Dezember 2010 die Anforderungen bzw. Mindestmasse für Aufzüge in öffentlich zugänglichen Bauten übernommen. Es gelten für Bauten grundsätzlich Mindestmasse von 110 x 140 cm;