In ihrer Beschwerdeantwort weist die Gemeinde weiter darauf hin, dass es sich vorliegend um einen Lift im Aussenraum mit hohem Publikumsverkehr handle. Dies werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der eingebaute Lift von 110 x 160 cm könne von Personen mit einem Rollstuhl mit einem Zugwagen nicht benutzt werden, da die Liftkabine dafür nicht lang genug sei. Beim zu erschliessenden Gebäude handle es sich um die grösste Poststelle der Schweizerischen Post (vgl. dazu Homepage von D.________). Es handle sich somit um ein Gebäude mit grossem Publikumsverkehr, das zwingend auch für Personen mit Handicap ohne Benachteiligung zugänglich sein müsse.