Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass der umstrittene Lift die minimale Liftkabinengrösse von 110 x 140 cm einhalte bzw. mit vorzuweisenden Massen von 110 x 160 cm die minimalen Masse sogar übertreffe. Es liege somit weder eine Überschreitung der Baubewilligung noch eine Missachtung von Vorschriften vor.