Nach Ansicht der Beschwerdeführerin halte der FHB demnach fest, dass gemäss SIA Norm 500 eine minimale Liftkabinengrösse von 110 x 140 cm nötig sei. Gleichzeitig werde die Auflage erteilt, dass die entsprechende Norm einzuhalten sei. Einwände gegen die vorgesehenen Liftanlagen seien nicht erhoben worden. Im Bericht werde "richtigerweise" nicht festgehalten, dass die geplanten Liftanlagen nicht aus den Plänen ersichtlich wären. Der Fachbericht sei in den weiteren beurteilten Punkten gleich aufgebaut: Es würden die "konkreten gesetzlichen Bestimmungen bzw. die konkreten Anforderungen erwähnt und 5 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 28 Rz. 90;