c) Gemäss Darlegung der Beschwerdeführerin sind der Fachbericht der Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern (FHB7) und die Auflagen als integrierende Bestandteile des Entscheids und für die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren als verbindlich erklärt worden. Im mit Gesamtbauentscheid bewilligten Baugesuch und den dazugehörigen Plänen seien sämtliche Liftschächte vorgesehen gewesen. Auch sei erkennbar gewesen, dass "jeweils die Mindestgrösse der Liftkabinen von 110 x 140 cm" eingehalten werde. Zum Bereich «vertikale Zirkulation» habe der FHB unter dem Titel «gesetzliche Grundlagen» auf die "Ausführung gemäss Norm SIA 500. Minimale Liftgrössen 110 x 140 cm" hingewiesen.