2. Liftgrösse gemäss Baubewilligung a) Erste Voraussetzung für Wiederherstellungsmassnahmen nach Art. 46 BauG ist, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht, sei es, dass ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung gebaut wurde oder sei es, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens Vorschriften missachtet wurden. Strittig ist, ob die Grösse des fraglichen Lifts der Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2010 und deren Auflagen 4 und den genehmigten Plänen entspricht. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 6 bis 8