b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien, ob sie die gesamte Verfügung oder nur Teile davon anfechten wollen.3 Streitgegenstand bildet gemäss Beschwerde nur Ziffer 1 der Verfügung, mit der die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, die umstrittene "Liftkabine gemäss SIA 500:2009 Ziffer 3.7.3 auf die Mindestgrösse von 1.10 x 2.00 m bis am 31.08.2017 umzubauen (Punkt 7)". Nur diese Wiederherstellungsmassnahme bildet somit Thema des Beschwerdeverfahrens.