32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2017/72 13 Abs. 1 VRPG, weshalb auf einen Teil der Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel, ausmachend Fr. 200.–, zu verzichten ist.33 b) Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden, da sie nicht anwaltlich vertreten war (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Es werden daher zu ihren Gunsten keine Parteikosten gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid