Der Pausenplatz wird somit auch während des Provisoriums von der gleichen Anzahl Schülerinnen und Schüler genutzt werden.30 Auch die Nutzung des öffentlich zugänglichen Wegs durch die Schülerinnen und Schüler insbesondere im Bereich der Torbogen führt voraussichtlich nicht zu wesentlich mehr Lärm als die übliche Nutzung durch die Öffentlichkeit und die Rathausbenutzerinnen und -benutzer. Dies umsomehr als 28 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 29 Vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2018