Art. 213 GBR regelt für die Kernzonen (KZ) explizit, dass die Lärmschutzempfindlichkeitsstufe III gilt. Nach Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV28 ist die Empfindlichkeitsstufe III denjenigen Zonen zuzuordnen, in denen "mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen". Für Kinderlärm nennt die Lärmschutzverordnung keine Belastungsgrenzwerte. Wie bereits ausgeführt, befinden sich das bestehende Schulhaus «D.________» wie auch das Hotel der Beschwerdeführerin und das Rathaus in der Kernzone 1 bzw. 2.