213 GBR zulässigen "herkömmlichen Nutzungen" schliesst neben den aufgezählten Nutzungen den Schulbetrieb bzw. die Nutzung eines Raumes im Rathaus durch eine Schulklasse von max. 25 Kindern nicht aus. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Regierungsstatthalteramts, die Nutzung des Rathauses als Schulhausprovisorium weiche kaum von der bisherigen Nutzung ab und tangiere die Nutzungsvorschriften nicht, rechtlich vertretbar.