Gemäss unwidersprochener Darlegung der Beschwerdegegnerin dient das Rathaus bereits heute in beschränktem Mass Schulzwecken. Zudem befindet sich das Schulhaus «D.________» ebenfalls in der KZ. Von der Zulässigkeit bzw. Zonenkonformität von Schulen in der KZ ist somit auszugehen. Die Auslegung der gemäss Art. 213 GBR zulässigen "herkömmlichen Nutzungen" schliesst neben den aufgezählten Nutzungen den Schulbetrieb bzw. die Nutzung eines Raumes im Rathaus durch eine Schulklasse von max. 25 Kindern nicht aus.