Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stütze sich die Vorinstanz betreffend Zonenkonformität zu Unrecht auf die Angaben der Beschwerdegegnerin. Die Aufzählung der gemäss Art. 213 GBR zulässigen Bauten und Anlagen weise lediglich exemplarischen Charakter auf und sei nicht abschliessend zu verstehen. Dennoch zeige sich hieraus gerade, dass ein Schulbetrieb nicht mehr der vorgesehenen Nutzung in der KZ2 entspreche. Der Begriff der "herkömmlichen Nutzung" sei im historischen Kontext der Gemeinde Erlach zu verstehen. Die Umnutzung mit einer "möglichen Unterbringung bis zu 26 Baureglement der Einwohnergemeinde Erlach vom 14. Oktober 2013 (GBR)