Auch die gemäss Begehung mit der GVB geforderte Auflage umfasst keine baulichen Massnahmen, sondern einzig das Anbringen von Drehzylindern bei zwei Türen im Dachgeschoss. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen würden, dass bauliche Massnahmen vorzunehmen sein werden oder geplant sind. Beim umstrittenen Vorhaben handelt es sich somit um eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen. Es bleibt zu prüfen, ob die massgebenden Zonenvorschriften tangiert werden und ob es zu wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Erschliessungsanlagen kommt.