Es besteht kein Anlass, an den übereinstimmenden Angaben der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin und der GVB zu zweifeln. Das Rathaus dient bereits jetzt dem Schulbzw. dem Musikschulunterricht, was von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten wird. Die sog. Burgerstube, die befristet als Schulzimmer genutzt werden soll, kann aktuell – wie auch weitere Räumlichkeiten im Rathaus wie Saal, Ratsstube und «Wyberschänke» – durch Dritte (Vereine, Organisationen oder Private) für Anlässe und Feste gemietet werden.24 Die Burgerstube ist für diesen Zweck mit Mobiliar wie Stühle und Tische ausgestattet.25 Für die provisorische Nutzung der Burgerstube als Schulraum, müsste die