a) Um zu klären, ob das umstrittene Vorhaben mit baulichen Massnahmen verbunden ist, forderte das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob für das geplante Schulhausprovisorium bauliche bzw. feuerpolizeiliche Massnahmen geplant oder erforderlich seien.21 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass keine baulichen Anpassungen vorgesehen und gemäss Begehung mit der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) die Brandschutznormen eingehalten seien.22 Aus feuerpolizeilichen Gründen habe die GVB als einzige Auflage verlangt, dass die zwei Türen im Dachgeschoss (Notausgang