wesentlicher Unterschied zu berücksichtigen. Eine lediglich aus dem Betrieb resultierende Störung könne – im Unterschied zu baulichen Massnahmen – nachträglich sowohl rechtlich als auch faktisch leichter wieder reduziert werden, indem zusätzliche Betriebsvorschriften oder Auflagen angeordnet werden. Dieser Unterschied rechtfertige es, Änderungen der Zweckbestimmung zurückhaltender der präventiven Kontrolle (Bewilligungspflicht) zu unterstellen als bauliche Massnahmen.20 5. Baubewilligungsfreiheit des Schulhausprovisoriums