Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.12 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.13 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Als erste Rechtsmittelinstanz verfügt die BVE über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz.14 Die Beschwerdeführerin konnte ihre Rechte im Beschwerdeverfahren zudem umfassend wahrnehmen.