Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mit der Aktennotiz bezüglich der Begehung mit der GVB erst mit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zugestellt. Damit hat sie das rechtliche Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 10 BGE 138 I 484 E. 2.1; VGE 2013/143 vom 20.01.2014 E. 2.2; BVR 2009 S. 328 E. 2.4