a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder die Eingabe der Beschwerdegegnerin noch die dazu gehörigen Beilagen (insbes. Aktennotiz betreffend Begehung mit der GVB) zugestellt, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in grober Weise verletzt worden sei. Soweit gemäss Eventualbegehren keine Rückweisung erfolge, sei die Gehörsverletzung bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen.