Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien, ob sie die gesamte Verfügung oder nur Teile davon anfechten wollen.8 Streitgegenstand bilden gemäss Beschwerde nur Ziffern 2 und 3 der Verfügung, mit der die Baubewilligungsfreiheit des Vorhabens festgestellt und die Kosten verlegt worden sind. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 49