Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt.7 Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin Eigentümerin der direkt an das Rathaus (Parzelle Erlach Grundbuchblatt Nr. C.________) angrenzenden Parzelle Erlach Grundbuchblatt Nr. H.________ ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitgegenstand