b) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese formell beschwert. Erforderlich ist neben der formellen Beschwer, dass die beschwerdeführende Person eine spezifische Beziehungsnähe zum Streitgegenstand sowie einen praktischen Nutzen durch die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG6). Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt.7 Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin Eigentümerin der direkt an das Rathaus (Parzelle Erlach Grundbuchblatt Nr. C.___