Betreffend Brandschutz habe im Übrigen eine Begehung mit der Gebäudeversicherung (GVB) stattgefunden. Insgesamt sei die Nutzung von August 2018 bis Juli 2020 nicht grundsätzlich anderer Natur als die bisherige Nutzung des Rathauses. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2017/72 4 II. Erwägungen