Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zudem rügt sie eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 1a und 1b BauG3 und bringt vor, es liege hier eine bewilligungspflichtige Zweckänderung vor. Es werde bestritten, dass die Umnutzung des Rathauses in ein Schulhausprovisorium zonenkonform sei. Zudem befürchtet sie eine Zunahme der Lärmimmissionen: Der Schulbetrieb im Rathaus werde mit erheblichem Lärm verbunden sein, der in den Hotelzimmern "praktisch ungefiltert" wahrnehmbar sein werde. Vor diesem Hintergrund sei der gesamte Hotelbetrieb bzw. die Existenz der Beschwerdeführerin gefährdet. Der Lärm müsse in einem