dem Regierungsstatthalteramt Seeland ergeben hätten, das die Nutzung des Rathauses als Schulhausprovisorium nicht baubewilligungspflichtig sei.1 Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 an das Regierungsstatthalteramt Seeland und ersuchte um Feststellung der Bewilligungsfreiheit der geplanten Umnutzung "mittels anfechtbarer Verfügung" (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD2). 2. Mit Feststellungsverfügung vom 29. November 2017 entschied das Regierungsstatthalteramt Seeland, dass die geplante Umnutzung nicht bewilligungspflichtig sei.