Da nach der heute vorliegenden Berechnung des beco die Planungswerte nachts überschritten sind und unabhängig davon dem Vorsorgeprinzip Genüge getan werden muss, drängt sich die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bis zum Abschluss des Wiederherstellungs- bzw. nachträglichen Baubewilligungsverfahrens auf. 5. Kosten a) Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV24).