c) Die Sache ist somit in mehrerer Hinsicht nicht entscheidreif. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen (Art. 72 VRPG23). Hinsichtlich der Lärmimmissionen sind weitere Abklärungen nötig, darunter auch eine Lärmmessung am nächstgelegenen Immissionsort. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde wird ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 BauG zu eröffnen haben. In diesem Rahmen ist der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu geben.