Sodann bedarf es weiterer Abklärungen zu den erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Lärmschutzmassnahmen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips. Abgesehen von den vorliegend angeordneten Massnahmen ‒ die noch zu konkretisieren wären ‒ sind beispielsweise auch eine Einhausung der Kühlwagen, zeitliche Begrenzungen der Betriebsdauer der Kühlwagen, mögliche Ersatzstandorte nachts auf abgelegenen Industrie- oder Gewerbearealen, zusätzliche Kühlschränke im Gebäude (zur Reduktion der Betriebszeiten der Kühlwagen) und weiteres denkbar. Es ist nicht Sache der BVE als Rechtsmittelbehörde, Abklärungen in diesem Umfang durchzuführen.